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§ 6 TabStG 2022

Fassungen
31.12.2009 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 151/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 601.02.202631.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 601.01.202231.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 601.05.201631.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 601.01.201130.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 631.12.200931.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 601.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 601.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 151/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 44 j,

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Von der Tabaksteuer sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Tabakwaren, die
      1. Litera a
        zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder
      2. Litera b
        für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers
      verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß Paragraph 8, bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb);
    2. Ziffer 2
      Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden;
    3. Ziffer 3
      Tabakwaren, die für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen werden;
    4. Ziffer 4
      Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt werden;
    5. Ziffer 5
      Tabakwaren, die vom Hersteller unentgeltlich als Deputate an Personen abgegeben werden, die als seine Dienstnehmer in einem Betrieb tätig sind, der die Herstellung, die Lagerung oder den Vertrieb von Tabakwaren zum Gegenstand hat.
  2. Absatz 2,Tabakwaren, die nach Absatz eins, Ziffer 5, von der Tabaksteuer befreit sind, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht für denjenigen, der dem Verbot zuwidergehandelt hat, die Steuerschuld für die verbotswidrig abgegebenen Tabakwaren. Wurden dieselben Tabakwaren wiederholt verbotswidrig abgegeben, so entsteht die Steuerschuld für denjenigen, der dem Verbot zuerst zuwidergehandelt hat. Die Steuer wird mit dem Entstehen der Steuerschuld fällig. Wer nach Absatz eins, Ziffer 5, von der Tabaksteuer befreite Tabakwaren gegen Entgelt erwirbt, haftet für die darauf entfallende Tabaksteuer.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      im Falle der Einfuhr von Tabakwaren deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Amtsblatt EG Nummer L 105 Seite 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
    2. Ziffer 2
      die steuerfreie Verbringung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Ziffer eins, erlaubt ist,
    3. Ziffer 3
      den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung durch nach Artikel 12, Absatz eins, der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    4. Ziffer 4
      zur Durchführung insbesondere von Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Tabakwaren unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    5. Ziffer 5
      die Tabaksteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40115308