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§ 75e RStDG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 135/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75e heute15.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 75e31.07.201614.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 75e01.01.201430.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 75e01.08.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 147/2013
§ 75e01.01.201331.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 75e01.01.201031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 75e01.07.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 117/2006
§ 75e01.01.200630.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 75e31.12.200431.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 75e31.12.200330.12.2004 BGBl. I Nr. 130/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 120/2012

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Familienhospizfreistellung

Paragraph 75 e,

  1. Absatz eins,Dem Richter ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 76 b, Absatz 2, sowie eines Schwiegerkindes oder von Wahl- oder Pflegeeltern oder von Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Ziffer eins
      Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte (Herabsetzung der Auslastung) unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
    2. Ziffer 2
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Auf die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes ist Paragraph 76 c, Absatz eins bis 3 anzuwenden. Dem Richter ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2,Der Richter hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt) des Richters anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Die Richterin oder der Richter hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.

Schlagworte

Wahlkind

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40115596