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§ 3 LMSVG-KoGeV

Fassungen
06.02.2010 bis 30.06.2017 — BGBl. II Nr. 46/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 119/2017
§ 306.02.201030.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 46/2010
§ 301.01.200805.02.2010 BGBl. II Nr. 361/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.02.2010BGBl. II Nr. 46/2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017danach: BGBl. II Nr. 119/2017

Abkürzung

LMSVG-KoGeV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach Paragraph 2, für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Absatz 2 und 3 – deren Beurteilung beträgt
    1. Ziffer eins
      je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56
      LMSVG
      1. Litera a
        Rinder und Einhufer: 0,45 €,
      2. Litera b
        Schweine: 0,10 €,
      3. Litera c
        Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn:
        0,25 €
      4. Litera d
        Geflügel:
        • Strichaufzählung
          0,79 €/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
        • Strichaufzählung
          0,79 €/100 Stück Puten,
      5. Litera e
        Kaninchen und Hasenartige: 0,79 €/100 Stück;
    2. Ziffer 2
      für die Trichinenuntersuchung per Verdauungsmethode
      1. Litera a
        für Sachaufwand je Ansatz 13 €, sofern dieser Sachaufwand nicht direkt vom Betrieb getragen wird und
      2. Litera b
        für Personalaufwand für den ersten Ansatz eines Schlachttages 45 €, für jeden weiteren Ansatz 15 €, sofern nicht auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit verrechnet wird; wird jedoch die Untersuchung von amtlichen Fachassistenten, die bei einer Gebietskörperschaft angestellt sind, durchgeführt, so richtet sich die Stundenvergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;
      3. Litera c
        alternativ den Wert der anfallenden Kosten für Sach- und Personalaufwand, wenn die Untersuchung in einem vom Landeshauptmann hierfür zugelassenen Untersuchungslabor durchgeführt wird.
    3. Ziffer 3
      für Sachaufwand gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG je beprobtem Tier 5,16 €;
    4. Ziffer 4
      für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, je beprobtem Tier 5,16 €.
  2. Absatz 2,Die Zuschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.
  3. Absatz 3,Im Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 3, ist der Zuschlag
    1. Ziffer eins
      jedoch nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 11, Absatz 2, FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung jedenfalls zu tragen;
    3. Ziffer 3
      im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO jedenfalls zu tragen.
  4. Absatz 4,Die eingehobenen Zuschläge nach Absatz eins, Ziffer eins, sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß Paragraph 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zu überweisen.

Schlagworte

Sachaufwand

Im RIS seit

17.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005579

Dokumentnummer

NOR40115668