Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Abs. 2 und 3 – deren Beurteilung beträgtDie Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach Paragraph 2, für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Absatz 2 und 3 – deren Beurteilung beträgt
je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß § 56je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56
LMSVG
Rinder und Einhufer: 0,69 €,
Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn:
0,25 €
Geflügel:
1,59 €/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
Kaninchen und Hasenartige: 0,79 €/100 Stück;
für die Trichinenuntersuchung per Verdauungsmethode
für Sachaufwand je Ansatz 14,10 €, sofern dieser Sachaufwand nicht direkt vom Betrieb getragen wird und
für Personalaufwand für den ersten Ansatz eines Schlachttages 45 €, für jeden weiteren Ansatz 15 €, sofern nicht auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit verrechnet wird; wird jedoch die Untersuchung von amtlichen Fachassistenten, die bei einer Gebietskörperschaft angestellt sind, durchgeführt, so richtet sich die Stundenvergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;
alternativ den Wert der anfallenden Kosten für Sach- und Personalaufwand, wenn die Untersuchung in einem vom Landeshauptmann hierfür zugelassenen Untersuchungslabor durchgeführt wird.
für Sachaufwand gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG je beprobtem Tier 5,16 €;für Sachaufwand gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG je beprobtem Tier 5,16 €;
für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d je beprobtem Tier 5,16 €.für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, je beprobtem Tier 5,16 €.
(2)Absatz 2,Die Zuschläge gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.Die Zuschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.
(3)Absatz 3,Im Hinblick auf Abs. 1 Z 3 ist der ZuschlagIm Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 3, ist der Zuschlag
jedoch nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird;
im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung jedenfalls zu tragen;im Fall des Paragraph 11, Absatz 2, FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung jedenfalls zu tragen;
im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO jedenfalls zu tragen.im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO jedenfalls zu tragen.
(4)Absatz 4,Die eingehobenen Zuschläge nach Abs. 1 Z 1 sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zu überweisen.Die eingehobenen Zuschläge nach Absatz eins, Ziffer eins, sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß Paragraph 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zu überweisen.
Anmerkung
Gemäß § 61 Abs. 4 und § 64 Abs. 6 LMSVG unterliegen die in der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:
<A href="https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html" target="_blank">https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html</A>
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020
Dokumentnummer
NOR40193130