Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je KalenderjahrZuschläge für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
von Eipackstellen 0,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.
(2)Absatz 2,Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.Die Einhebung des Zuschlages gemäß Absatz eins, hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, stattgefunden haben.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 3, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Anmerkung
Gemäß § 61 Abs. 4 und § 64 Abs. 6 LMSVG unterliegen die in der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:
<A href="https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html" target="_blank">https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html</A>
Schlagworte
Eibearbeitungsbetrieb, Eiverarbeitungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020
Dokumentnummer
NOR40193131