Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je KalenderjahrZuschläge für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,05 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
von Eipackstellen 0,09 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.
(2)Absatz 2,Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.Die Einhebung des Zuschlages gemäß Absatz eins, hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, stattgefunden haben.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 3, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Schlagworte
Eibearbeitungsbetrieb, Eiverarbeitungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Dokumentnummer
NOR40115669