Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und
FischereierzeugnissenZuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und, Fischereierzeugnissen
§ 4.Paragraph 4,
Jährliche Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen sind gemeinsam mit der Gebühr nach § 2 Abs. 1 Z 3 im Nachhinein zu entrichten und zwar Jährliche Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen sind gemeinsam mit der Gebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, im Nachhinein zu entrichten und zwar
vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,05 € je verarbeitete Tonne Milch;
von Eipackstellen oder Eibe- und –verarbeitungsbetrieben 0,09 €
je 1000 Stück verpackter oder verarbeiteter Eier;
vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je verarbeitete Tonne Fischereierzeugnissen.
Schlagworte
Eibearbeitungsbetrieb, Eiverarbeitungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2010
Dokumentnummer
NOR40092984