Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1995
(§ 11 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 629/1994) (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)
Text
Zuständigkeit zur Erhebung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge ist für die Erhebung der Steuer nach diesem Bundesgesetz das Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt des Steuerschuldners örtlich zuständig.
(2)Absatz 2,Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Z 3) ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes Kenntnis davon erlangt.Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (Paragraph eins, Ziffer 3,) ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes Kenntnis davon erlangt.
(3)Absatz 3,Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen ist das Zollamt zuständig, das als erstes befaßt wird oder als erstes einschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR40115682