Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Zuständigkeit zur Erhebung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge ist für die Erhebung der Steuer nach diesem Bundesgesetz das Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt des Steuerschuldners örtlich zuständig.
(2)Absatz 2,Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes Kenntnis davon erlangt; befindet sich dessen Sitz in Wien, so ist abweichend davon das Finanzamt Wien 8/16/17 zuständig.Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes Kenntnis davon erlangt; befindet sich dessen Sitz in Wien, so ist abweichend davon das Finanzamt Wien 8/16/17 zuständig.
(3)Absatz 3,Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen ist das Zollamt zuständig, das als erstes befaßt wird oder als erstes einschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Dokumentnummer
NOR40143941