Rechtstracker.at

§ 66 LLDG 1985

Fassungen
01.01.2010 bis 28.12.2012 — BGBl. I Nr. 135/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 6601.01.202131.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 6601.08.201331.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 147/2013
§ 6629.12.201231.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 6601.01.201028.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 6601.07.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 6601.09.200530.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 87/2005
§ 6601.01.200031.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 6601.01.199331.12.1999 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 6601.09.198531.12.1992 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012danach: BGBl. I Nr. 120/2012

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Der Lehrer hat - unbeschadet des Paragraph 64, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
  2. Absatz 2,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3,1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    1. Ziffer 2
      Die Pflegefreistellung darf je Schuljahr 20 Wochenstunden nicht übersteigen.
    2. Ziffer 3
      Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
    3. Ziffer 4
      Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Ziffer 2 und 3 anzurechnen.
    4. Ziffer 5
      Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Lehrers während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 64, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren 20 Wochenstunden, wenn der Lehrer
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
  5. Absatz 5,Die Lehrerin oder der Lehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

Anmerkung

Art. 12 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 57/2005 lautet: "In § 66 Abs. 4 werden die Worte „sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr“, durch die Worte „von weiteren 20 Wochenstunden“ ersetzt.". Die richtige Wortfolge lautet: "weiteren 20 Wochenstunden".

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40115787

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P66/NOR40115787