Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2010Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 52 Abs. 1 lit. f StbGZu Paragraph 52, Absatz eins, Litera f, StbG
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person und die Eintragungsstelle anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, mit dem die betreffende Person für tot erklärt oder der Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte Todestag anzumerken.
(2)Absatz 2,Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß § 51 letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß Paragraph 51, letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Vom Karteiblatt der verstorbenen oder für tot erklärten Person ist die rechte obere Ecke abzutrennen. Solche Karteiblätter sind in der Kartei zu belassen. Sie können jedoch bei größeren Evidenzgemeinden, falls dies der Übersicht dienlich ist, mit Zustimmung der Landesregierung in einer gesonderten Ablage der Staatsbürgerschaftsevidenz geführt werden. Ihr Ausscheiden aus der Staatsbürgerschaftsevidenz bleibt einer späteren Regelung vorbehalten. Gleiches gilt für das Anschlußblatt und das Hinweisblatt.
Schlagworte
Ableben, Todeserklärung, Beschluss, Gerichtsbeschluss, Anschlussblatt
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013
Dokumentnummer
NOR40116170