Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
19.10.2013 bis 31.10.2014 — BGBl. II Nr. 307/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 323/2013
§ 3219.10.201331.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 307/2013
§ 3202.01.201018.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 3/2010
§ 3210.08.198501.01.2010 BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

19.10.2013BGBl. II Nr. 307/2013

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014danach: BGBl. II Nr. 323/2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zu Paragraph 52, Litera f, StbG

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person und die Eintragungsstelle anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, mit dem die betreffende Person für tot erklärt oder der Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte Todestag anzumerken.
  2. Absatz 2,Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß Paragraph 51, letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Vom Karteiblatt der verstorbenen oder für tot erklärten Person ist die rechte obere Ecke abzutrennen. Solche Karteiblätter sind in der Kartei zu belassen. Sie können jedoch bei größeren Evidenzgemeinden, falls dies der Übersicht dienlich ist, mit Zustimmung der Landesregierung in einer gesonderten Ablage der Staatsbürgerschaftsevidenz geführt werden. Ihr Ausscheiden aus der Staatsbürgerschaftsevidenz bleibt einer späteren Regelung vorbehalten. Gleiches gilt für das Anschlußblatt und das Hinweisblatt.

Schlagworte

Ableben, Todeserklärung, Beschluss, Gerichtsbeschluss, Anschlussblatt

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40157334