Rechtstracker.at

§ 5 GeoDIG

Fassungen
02.03.2010 bis 14.12.2012 — BGBl. I Nr. 14/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute28.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 116/2022
§ 515.12.201227.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 109/2012
§ 502.03.201014.12.2012 BGBl. I Nr. 14/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geodateninfrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.03.2010BGBl. I Nr. 14/2010

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012danach: BGBl. I Nr. 109/2012

Abkürzung

GeoDIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen nach Absatz eins, sind für die
    1. Ziffer eins
      nach Erlassung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und
    2. Ziffer 2
      noch in Verwendung stehenden Geodatensätze oder entsprechenden Geodatendienste binnen sieben Jahren
    nach Erlassung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die öffentlichen Geodatenstellen, auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten einvernehmlich festzulegen.

Schlagworte

Geodatendienst

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40116350