Rechtstracker.at

§ 5 GeoDIG

Fassungen
ab 28.07.2022 — BGBl. I Nr. 116/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute28.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 116/2022
§ 515.12.201227.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 109/2012
§ 502.03.201014.12.2012 BGBl. I Nr. 14/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geodateninfrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.07.2022BGBl. I Nr. 116/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GeoDIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, Amtsblatt Nummer L 323 vom 8. Dezember 2010 Seite 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 354 vom 11.12.2014 Seite 8, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen nach Absatz eins, sind für die
    1. Ziffer eins
      nach Erlassung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und
    2. Ziffer 2
      noch in Verwendung stehenden Geodatensätze oder entsprechenden Geodatendienste binnen sieben Jahren
    nach Erlassung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die öffentlichen Geodatenstellen, auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten einvernehmlich festzulegen.

Schlagworte

Geodatendienst

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40245936