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Art. 2 Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Fassungen
Inkrafttreten nicht festgelegt — BGBl. III Nr. 16/2010 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2Inkrafttreten nicht festgelegt BGBl. III Nr. 16/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2010,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

BGBl. III Nr. 16/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Beachte

Der Vertrag wird gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 2

Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen und Prioritäten gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern.
  2. Absatz 2,
    Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe basieren und Handlungen zur Verwirklichung der Grundsätze des Eigentums, der Anpassung, der Harmonisierung, der Erzielung von Resultaten und der gegenseitigen Verantwortlichkeit setzen.
  3. Absatz 3,
    Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.

Schlagworte

Entwicklungszusammenarbeitsprojekt

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116376