Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2010,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Beachte
Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Der Vertrag wird gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Text
Artikel 4 | Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise |
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Der Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien sollen ihre jeweiligen Regierungen hinsichtlich der Einsetzung dieses Vertrages vertreten. Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und -projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Das Resultat jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden. |
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Schlagworte
Entwicklungszusammenarbeitsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40116378