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§ 306 BVergG 2006

Fassungen
05.03.2010 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30605.03.201031.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013
§ 30601.01.200804.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 86/2007
§ 30601.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 306

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Aufgaben des Senatsvorsitzenden

Paragraph 306,

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen entscheidet der jeweilige Vorsitzende des zuständigen Senates.
  2. Absatz 2,Der Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Die dazu erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates vorzubereiten.
  3. Absatz 3,Der Senatsvorsitzende beraumt die mündliche Verhandlung an und leitet diese. Er leitet ferner die Beratung und Abstimmung des Senates, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116487