Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 306Paragraph 306
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Aufgaben des Senatsvorsitzenden
§ 306.Paragraph 306,
(1)Absatz eins,Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen entscheidet der jeweilige Vorsitzende des zuständigen Senates.
(2)Absatz 2,Der Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Die dazu erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates auszuarbeiten.
(3)Absatz 3,Der Senatsvorsitzende beraumt die mündliche Verhandlung an und leitet diese. Er leitet ferner die Beratung und Abstimmung des Senates, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
Anmerkung
Z 84 der Novelle BGBl. I Nr. 86/2007 lautet: "§ 306 Abs. 2 zweiter
Satz lautet: ...", richtig wäre: "§ 306 Abs. 2 dritter Satz lautet:
...".
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40092363