Rechtstracker.at

§ 4 UbG

Fassungen
01.07.2010 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 18/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 147/2022
§ 401.07.201830.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 401.07.201030.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 18/2010
§ 401.01.199130.06.2010 BGBl. Nr. 155/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. I Nr. 18/2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 59/2017

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Unterbringung auf Verlangen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Person, bei der die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, darf auf eigenes Verlangen untergebracht werden, wenn sie den Grund und die Bedeutung der Unterbringung einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.
  2. Absatz 2,Das Verlangen muß vor der Aufnahme eigenhändig schriftlich gestellt werden. Dies hat in Gegenwart des mit der Führung der Abteilung betrauten Arztes oder seines Vertreters (im Folgenden Abteilungsleiter) zu geschehen.
  3. Absatz 3,Das Verlangen kann jederzeit, auch schlüssig, widerrufen werden. Auf dieses Recht hat der Abteilungsleiter den Aufnahmewerber vor der Aufnahme hinzuweisen. Ein Verzicht auf das Recht des Widerrufs ist unwirksam.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116627