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§ 68 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 09.03.2011 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6810.03.201110.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014
§ 6811.03.201009.03.2011 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

09.03.2011

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Art der Luftraumreservierung

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt Aufgaben der Flugsicherung im Sinne des Paragraph 119, LFG von den örtlich zuständigen Militärflugleitungen durchgeführt. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang G im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center - MCC).
  2. Absatz 2,In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.
  3. Absatz 3,Innerhalb der militärischen Flugplatzverkehrszonen dürfen während der Betriebszeiten der in Betracht kommenden Militärflugleitung Sondersichtflüge im Sinne des Paragraph 47, durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Vor einem Einflug in einen Bereich gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist auch außerhalb des Zeitraumes einer zeitlichen militärischen Nutzung gemäß Paragraph 67, Absatz eins, jedenfalls zu versuchen, mit der in Betracht kommenden Militärflugleitung Sprechfunkverbindung aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.

Schlagworte

Einflug, Ausflug

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116741