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§ 68 LVR 2010

Fassungen
10.03.2011 bis 10.12.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6810.03.201110.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014
§ 6811.03.201009.03.2011 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

10.03.2011

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Art der Luftraumreservierung

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt Aufgaben der Flugsicherung im Sinne des Paragraph 119, LFG von den örtlich zuständigen Militärflugleitungen durchgeführt. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang G im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center - MCC).
  2. Absatz 2,In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.
  3. Absatz 3,Innerhalb der militärischen Flugplatzverkehrszonen dürfen während der Betriebszeiten der in Betracht kommenden Militärflugleitung
    1. Ziffer eins
      Sondersichtflüge im Sinne des Paragraph 47, und
    2. Ziffer 2
      Sichtflüge mit Helikoptern bei Nacht im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2
    durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Vor einem Einflug in einen Bereich gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist auch außerhalb des Zeitraumes einer zeitlichen militärischen Nutzung gemäß Paragraph 67, Absatz eins, jedenfalls zu versuchen, mit der in Betracht kommenden Militärflugleitung Sprechfunkverbindung aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.

Schlagworte

Einflug, Ausflug

Im RIS seit

11.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40127500