Rechtstracker.at

Anl. 5 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 14.07.2014 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 515.07.201410.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014
Anl. 511.03.201014.07.2014 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

14.07.2014

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang E

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

römisch eins. Beschränkungsgebiete

1. Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete

  1. Absatz eins,Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal gemäß Absatz 2, begrenzt sind:

Bezeichnung des Flugbeschränkungsgebietes

1. Rheindelta (LO R 18)

2. Neusiedler-See (LO R 16)

3. Wien (LO R 15)

4. Seibersdorf (LO R 1)

  1. Absatz 2,

  1. 2 Punkt eins
    Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):
  2. 2 Punkt eins Punkt eins
    Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):
    1. Absatz eins,
      Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig
      1. Litera a
        bei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
      2. Litera b
        mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
      3. Litera c
        zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
      4. Litera d
        mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Absatz 2,).
    2. Absatz 2,
      Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Absatz eins, Litera d,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
  3. 2 Punkt eins Punkt 2
    Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze zur Schweiz (Rheinspitz)

47°30´00.3108´´ Nord

09°33´40.7323´´ Ost

entlang des Bodenseeufers zum Rohrspitz

47°30´25.6500´´ Nord

09°38´40.7700´´ Ost

von dort geradlinig bis zur Einmündung des Neuen Rheins (linkes Rheinufer)

47°30´10.0300´´ Nord

09°40´09.0600´´ Ost

von dort entlang des linken Rheinufers bis zum Schnittpunkt mit der Bundesgrenze zur Schweiz

47°26´56.8354´´ Nord

09°39´32.6006´´ Ost

und von dort entlang der Bundesgrenze zum Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der Bundesgrenze

47°30´00.3108´´ Nord

09°33´40.7323´´ Ost

Untere Begrenzung

Obere Begrenzung

Zeitliche Beschränkung

Erdboden

3300 ft MSL

permanent

  1. 2 Punkt 2
    Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16):
  2. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16):
    1. Absatz eins,
      Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig
      1. Litera a
        bei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
      2. Litera b
        mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
      3. Litera c
        mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Absatz 2,).
    2. Absatz 2,
      Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Absatz eins, Litera d,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
  3. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

vom Koordinatenpunkt

47°57´30.0000´´ Nord

16°49´35.0000´´ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°52´50.0000´´ Nord

16°56´30.0000´´ Ost

von diesem zum Koordinatenpunkt

47°43´30.0000´´ Nord

16°56´10.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°41´16.0473´´ Nord

16°54´45.9367´´ Ost

von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt

47°44´29.1219´´ Nord

16°40´00.9135´´ Ost

von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt

47°53´30.0000´´ Nord

16°40´00.0000´´ Ost

von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt

47°56´20.0000´´ Nord

16°44´35.0000´´ Ost

und von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt

47°57´30.0000´´ Nord

16°49´35.0000´´ Ost

Untere Begrenzung

Obere Begrenzung

Zeitliche Beschränkung

Erdboden

1500 ft MSL

1.Oktober bis 31.Juli

  1. 2 Punkt 3
    Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15):
  2. 2 Punkt 3 Punkt eins
    Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15):
    1. Absatz eins,
      Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig
      1. Litera a
        bei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
      2. Litera b
        mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der geltenden Fassung, oder
      3. Litera c
        mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder
      4. Litera d
        wenn die Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 72,) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
      5. Litera e
        mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
        1. Sub-Litera, e, a
          die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
        2. Sub-Litera, e, b
          mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
        3. Sub-Litera, e, c
          die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
        4. Sub-Litera, e, d
          die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß Paragraph 130, des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter Litera d, zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt.
    2. Absatz 2,
      Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.
    3. Absatz 3,
      Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Absatz 4,, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.
    4. Absatz 4,
      Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.
  3. 2 Punkt 3 Punkt 2
    Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

vom Koordinatenpunkt

48°16´20.0000´´ Nord

16°17´40.0000´´ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°17´00.0000´´ Nord

16°23´00.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°17´00.0000´´ Nord

16°29´00.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°12´00.0000´´ Nord

16°33´00.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°10´00.0000´´ Nord

16°29´45.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°08´15.0000´´ Nord

16°24´20.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°09´30.0000´´ Nord

16°13´00.0000´´ Ost

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°16´20.0000´´ Nord

16°17´40.0000´´ Ost

Untere Begrenzung

Obere Begrenzung

Zeitliche Beschränkung

Erdboden

Flugfläche 100

permanent

  1. 2 Punkt 4
    Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1):
  2. 2 Punkt 4 Punkt eins
    Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1):
    1. Absatz eins,
      Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.
  3. 2 Punkt 4 Punkt 2
    Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

vom Koordinatenpunkt

47°58´13.6100´´ Nord

16°30´29.0000´´ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°58´34.0600´´ Nord

16°30´54.2800´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°58´46.1300´´ Nord

16°30´35.7400´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°58´30.8500´´ Nord

16°30´05.1400´´ Ost

und von diesem geradlinig bis zum Ausgangspunkt

47°58´13.6100´´ Nord

16°30´29.0000´´ Ost

Untere Begrenzung

Obere Begrenzung

Zeitliche Beschränkung

Erdboden

1500 ft MSL

permanent

7. Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116831