Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anhang E
Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete
I. Beschränkungsgebieterömisch eins. Beschränkungsgebiete
1. Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete
(1)Absatz eins,Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal gemäß Abs. 2 begrenzt sind:Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LFG die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal gemäß Absatz 2, begrenzt sind:
Bezeichnung des Flugbeschränkungsgebietes |
1. Rheindelta (LO R 18) |
2. Neusiedler-See (LO R 16) |
3. Wien (LO R 15) |
4. Seibersdorf (LO R 1) |
Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):
2.1.12 Punkt eins Punkt eins
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):
Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig
bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Absatz 2,).
Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Absatz eins, Litera d,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
2.1.22 Punkt eins Punkt 2
Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:
vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze zur Schweiz (Rheinspitz) | 47°30´00.3108´´ Nord | 09°33´40.7323´´ Ost |
entlang des Bodenseeufers zum Rohrspitz | 47°30´25.6500´´ Nord | 09°38´40.7700´´ Ost |
von dort geradlinig bis zur Einmündung des Neuen Rheins (linkes Rheinufer) | 47°30´10.0300´´ Nord | 09°40´09.0600´´ Ost |
von dort entlang des linken Rheinufers bis zum Schnittpunkt mit der Bundesgrenze zur Schweiz | 47°26´56.8354´´ Nord | 09°39´32.6006´´ Ost |
und von dort entlang der Bundesgrenze zum Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der Bundesgrenze | 47°30´00.3108´´ Nord | 09°33´40.7323´´ Ost |
Untere Begrenzung | Obere Begrenzung | Zeitliche Beschränkung |
Erdboden | 3300 ft MSL | permanent |
Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16):
2.2.12 Punkt 2 Punkt eins
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16):
Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig
bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Absatz 2,).
Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Absatz eins, Litera d,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:
vom Koordinatenpunkt | 47°57´30.0000´´ Nord | 16°49´35.0000´´ Ost |
geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°52´50.0000´´ Nord | 16°56´30.0000´´ Ost |
von diesem zum Koordinatenpunkt | 47°43´30.0000´´ Nord | 16°56´10.0000´´ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°41´16.0473´´ Nord | 16°54´45.9367´´ Ost |
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt | 47°44´29.1219´´ Nord | 16°40´00.9135´´ Ost |
von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt | 47°53´30.0000´´ Nord | 16°40´00.0000´´ Ost |
von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt | 47°56´20.0000´´ Nord | 16°44´35.0000´´ Ost |
und von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt | 47°57´30.0000´´ Nord | 16°49´35.0000´´ Ost |
Untere Begrenzung | Obere Begrenzung | Zeitliche Beschränkung |
Erdboden | 1500 ft MSL | 1.Oktober bis 31.Juli |
Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15):
2.3.12 Punkt 3 Punkt eins
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15):
Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig
bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung, odermit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der geltenden Fassung, oder mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder
wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oderwenn die Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 72,) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt.die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß Paragraph 130, des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter Litera d, zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt.
Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.
Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Absatz 4,, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.
Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.
Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:
vom Koordinatenpunkt | 48°16´20.0000´´ Nord | 16°17´40.0000´´ Ost |
geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°17´00.0000´´ Nord | 16°23´00.0000´´ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°17´00.0000´´ Nord | 16°29´00.0000´´ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°12´00.0000´´ Nord | 16°33´00.0000´´ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°10´00.0000´´ Nord | 16°29´45.0000´´ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°08´15.0000´´ Nord | 16°24´20.0000´´ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°09´30.0000´´ Nord | 16°13´00.0000´´ Ost |
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°16´20.0000´´ Nord | 16°17´40.0000´´ Ost |
Untere Begrenzung | Obere Begrenzung | Zeitliche Beschränkung |
Erdboden | Flugfläche 100 | permanent |
Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1):
2.4.12 Punkt 4 Punkt eins
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1):
Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.
Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:
vom Koordinatenpunkt | 47°58´13.6100´´ Nord | 16°30´29.0000´´ Ost |
geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°58´34.0600´´ Nord | 16°30´54.2800´´ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°58´46.1300´´ Nord | 16°30´35.7400´´ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°58´30.8500´´ Nord | 16°30´05.1400´´ Ost |
und von diesem geradlinig bis zum Ausgangspunkt | 47°58´13.6100´´ Nord | 16°30´29.0000´´ Ost |
Untere Begrenzung | Obere Begrenzung | Zeitliche Beschränkung |
Erdboden | 1500 ft MSL | permanent |
7. Koordinatensystem
Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.
Schlagworte
Ambulanzflug, Anflugverfahren, Luftbildflug, Jugendbetreuung
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40163615