Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 225/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
3. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen Oberflächengewässer
Stufenweise Zielerreichung
§ 4.Paragraph 4,
Für die im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-stufenweise-Zielerreichung, und im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Seen, Tabelle SEE-stufenweise-Zielerreichung, angeführten Gewässerabschnitte wird eine stufenweise Gesamtzielerreichung festgelegt. Auf der Grundlage der in den Kapiteln 5.1.3, 5.2.3 und 5.3.4 des NGP dargelegten Beurteilung wird für diese Wasserkörper folgendes ausgewiesen bzw. festgelegt:
der Gesamtzustand bzw. die Risikoabschätzung aller Wasserkörper zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des NGP;
der Zeitpunkt der Zielerreichung (inkl. Zwischenziele) für jene Wasserkörper, die sich in einem schlechteren als dem Zielzustand befinden sowie jene Wasserkörper, für die ein Risiko der Verfehlung des Zielzustands nicht ausgeschlossen werden kann;
die Gründe für die Fristerstreckung der Zielerreichung.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Dokumentnummer
NOR40117145