Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Abfall-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Zusätzliche Anforderungen an Absetzteiche, die Zyanid enthalten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet:
bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind,
50 ppm ab dem 1. Mai 2008,
25 ppm ab dem 1. Mai 2013,
10 ppm ab dem 1. Mai 2018, und
bei Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden: 10 ppm.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche sowie
für Absetzteiche, die
die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren abzuschließen, und
bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt sein werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013
Dokumentnummer
NOR40117439