Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergbau-Abfall-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Zusätzliche Anforderungen an Absetzteiche, die Zyanid enthalten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet:
bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind,
50 ppm ab dem 1. Mai 2008,
25 ppm ab dem 1. Mai 2013,
10 ppm ab dem 1. Mai 2018, und
bei Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden: 10 ppm.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.Absatz eins, gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151011