Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.05.2010 — BGBl. II Nr. 130/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.05.2010 BGBl. II Nr. 130/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergbau-Abfall-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2010BGBl. II Nr. 130/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Rückverfüllung in Abbauhohlräume

Paragraph 7,

Die Rückverfüllung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung der Verschmutzung der Gewässer und des Bodens sowie zur Überwachung zu treffen. Die Überwachung umfasst insbesondere die Prüfung einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung an die Behörde.

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010

Gesetzesnummer

20006761

Dokumentnummer

NOR40117440