Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.05.2010 — BGBl. II Nr. 130/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.05.2010 BGBl. II Nr. 130/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergbau-Abfall-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2010BGBl. II Nr. 130/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sicherheitsmanagement und Notfallplan

Paragraph 8,

Das Sicherheitsmanagement (Paragraph 119 b, Absatz 4, MinroG) hat folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Organisation und Personal: Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter/-innen, die auf allen Ebenen der Organisation mit dem Management großer Risiken befasst sind; Ermittlung von Ausbildungs-/Schulungsbedarf dieser Mitarbeiter/-innen und Angebot entsprechender Kurse; Einbeziehung von Angestellten und gegebenenfalls des (der) Fremdunternehmer(s);
  2. Ziffer 2
    Ermittlung und Bewertung großer Risiken: Festlegung und Durchführung von Verfahren zur systematischen Ermittlung großer Risiken, die in normalen und außergewöhnlichen Betriebssituationen entstehen, sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und ihrer Schwere;
  3. Ziffer 3
    Betriebskontrolle: Festlegung und Durchführung von Verfahren und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich Wartung der Einrichtung, Verfahren, Ausrüstung und kurzzeitiges Abschalten;
  4. Ziffer 4
    Planung von Änderungen: Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Planung von Änderungen an den Einrichtungen oder der Gestaltung der Einrichtungen;
  5. Ziffer 5
    Notfallplanung: Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Beschreibung vorhersehbarer Notfälle durch systematische Analyse und zur Vorbereitung, Erprobung und Überprüfung von Notfallplänen für derartige Notfälle;
  6. Ziffer 6
    Leistungsüberwachung: Festlegung und Durchführung von Verfahren zur kontinuierlichen Bewertung der Einhaltung der Ziele, die in der Strategie des Betreibers/der Betreiberin zur Vermeidung schwerer Unfälle und im Sicherheitsmanagement festgelegt sind, sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung. Die Verfahren haben sich auf das System des Betreibers/der Betreiberin zur Meldung schwerer Unfälle und Beinaheunfälle zu erstrecken, insbesondere bei Versagen von Schutzvorkehrungen, sowie auf deren Untersuchung und auf Folgemaßnahmen, die aufgrund der aus den Unfällen gezogenen Lehren ergriffen werden;
  7. Ziffer 7
    Prüfung und Überprüfung: Festlegung und Durchführung von Verfahren für eine regelmäßige, systematische Bewertung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagements; dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Strategie und des Sicherheitsmanagements sowie deren Aktualisierung durch die oberste Leitung der Betriebsorganisation.

Schlagworte

Mitarbeiterin

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010

Gesetzesnummer

20006761

Dokumentnummer

NOR40117441