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§ 12 ZaDiG

Fassungen
21.05.2010 bis 10.06.2010 — BGBl. I Nr. 28/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.201731.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 1201.02.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 20/2013
§ 1230.04.201131.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 107/2010
§ 1211.06.201029.04.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 1221.05.201010.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 1201.11.200920.05.2010 BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

21.05.2010BGBl. I Nr. 28/2010

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zahlungsdienste gemäß Artikel 4, Ziffer 3, der Richtlinie 2007/64/EG können von einem Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4, Ziffer 4, der Richtlinie 2007/64/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst.
  2. Absatz 2,Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben vom Zahlungsinstitut erhalten hat.
  3. Absatz 3,Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 33, 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Ziffer 2,, Absatz 2, 36, 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Artikel 4, Ziffer 4, der Richtlinie 2007/64/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
  5. Absatz 5,Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten, damit diese die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.
  6. Absatz 6,Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 6, übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat.

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40117798