Rechtstracker.at

§ 12 ZaDiG

Fassungen
01.01.2017 bis 31.05.2018 — BGBl. I Nr. 118/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.201731.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 1201.02.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 20/2013
§ 1230.04.201131.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 107/2010
§ 1211.06.201029.04.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 1221.05.201010.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 1201.11.200920.05.2010 BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 118/2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zahlungsdienste gemäß Artikel 4, Ziffer 3, der Richtlinie 2007/64/EG können von einem Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4, Ziffer 4, der Richtlinie 2007/64/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 bis 5 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst.
  2. Absatz 2,Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben vom Zahlungsinstitut erhalten hat.
  3. Absatz 3,Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und Paragraph 36, BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Artikel 4, Ziffer 4, der Richtlinie 2007/64/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
  5. Absatz 5,Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten, damit diese die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.
  6. Absatz 6,Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 6, übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat.
  7. Absatz 7,Ein Zahlungsinstitut, das Zahlungsdienstleistungen gemäß Absatz eins, erbringt, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010, Art. 1, BGBl. I Nr. 20/2013, Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

10.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40190020