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§ 19 ZaDiG

Fassungen
21.05.2010 bis 10.06.2010 — BGBl. I Nr. 28/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.201731.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 1901.01.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 1930.04.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 107/2010
§ 1911.06.201029.04.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 1921.05.201010.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 1901.11.200920.05.2010 BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

21.05.2010BGBl. I Nr. 28/2010

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision zu prüfen. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in Paragraph 64, genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatz eins, verfügt, die insbesondere umfasst:
    1. Ziffer eins
      Angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;
    2. Ziffer 2
      eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;
    3. Ziffer 3
      Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;
    4. Ziffer 4
      ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen der Paragraphen 40 bis 41 BWG und der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, gewährleisten; und,
    5. Ziffer 5
      soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 57, BWG.
  4. Absatz 4,Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2,), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer
    1. Ziffer eins
      dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;
    2. Ziffer 2
      der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;
    3. Ziffer 3
      die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Paragraphen 33, 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Ziffer 2,, Absatz 2, 36 und 40 bis 41 sowie 78 Absatz 8 und 9 BWG finden auf Zahlungsinstitute Anwendung.

Anmerkung

Die Novellierungsanweisung der Z 17, BGBl. I Nr. 28/2010 lautet: „In § 19 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Aufsichtsorgorgan" durch das Wort „Aufsichtsorgan" ersetzt.". Richtig wäre: „In § 19 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Aufsichtsorgorgans" durch das Wort „Aufsichtsorgans" ersetzt.".

Schlagworte

Verschwiegenheitspflicht, Verwaltungsverfahren, Rechnungsverfahren, Interessenskonflikt

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40117800