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§ 19 ZaDiG

Fassungen
01.01.2017 bis 31.05.2018 — BGBl. I Nr. 118/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.201731.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 1901.01.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 1930.04.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 107/2010
§ 1911.06.201029.04.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 1921.05.201010.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 1901.11.200920.05.2010 BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 118/2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Absatz 3, sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer eins, 3 und Absatz 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei Paragraph 42, Absatz 3, BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in Paragraph 64, genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatz eins, verfügt, die insbesondere umfasst:
    1. Ziffer eins
      Angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;
    2. Ziffer 2
      eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;
    3. Ziffer 3
      Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;
    4. Ziffer 4
      ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten;
    5. Ziffer 5
      soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Artikel 107, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,);
    6. Ziffer 6
      ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
  4. Absatz 4,Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2,), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer
    1. Ziffer eins
      dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;
    2. Ziffer 2
      der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;
    3. Ziffer 3
      die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.
  5. Absatz 5,Paragraph 36, BWG findet auf Zahlungsinstitute Anwendung.

Anmerkung

1. Die Novellierungsanweisung der Z 17, BGBl. I Nr. 28/2010 lautet: „In § 19 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Aufsichtsorgorgan" durch das Wort „Aufsichtsorgan" ersetzt.". Richtig wäre: „In § 19 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Aufsichtsorgorgans" durch das Wort „Aufsichtsorgans" ersetzt.".
2. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010, Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013, Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

10.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40190023