Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend dem genehmigten Instandhaltungsprogramm (§ 48 Abs. 2) auszuführen.Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend dem genehmigten Instandhaltungsprogramm (Paragraph 48, Absatz 2,) auszuführen.
(2)Absatz 2,Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen, die
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, istgemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, ist
für Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß § 52 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,für Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß Paragraph 52, Absatz 2, genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,
für eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen undfür eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
für Freiballone, Ultraleichtluftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß § 51 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen; für Freiballone, Ultraleichtluftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß Paragraph 51, Absatz eins, genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen;
gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 betrieben werden dürfen oder für eine andere als in der Z 1 genannte entgeltliche Beförderung betrieben werden,gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 betrieben werden dürfen oder für eine andere als in der Ziffer eins, genannte entgeltliche Beförderung betrieben werden,
ist von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder gegebenenfalls von einem gemäß § 51 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen oderist von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder gegebenenfalls von einem gemäß Paragraph 51, Absatz eins, genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen oder
kann für Segelflugzeuge auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes durchgeführt werden oder
kann für Luftfahrzeuge, die ausschließlich gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden, von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchgeführt werden;kann für Luftfahrzeuge, die ausschließlich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden, von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchgeführt werden;
gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 betrieben werden dürfen, istgemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, betrieben werden dürfen, ist
für Flugzeuge über 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse und für mehrmotorige Hubschrauber von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen undfür Flugzeuge über 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse und für mehrmotorige Hubschrauber von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder 2 oder von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 oder von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 54 ist eine ausländische Instandhaltungsbetriebsbewilligung, die von einem Staat, mit dem ein diesbezügliches zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, ausgestellt worden ist, einer inländischen Bewilligung gemäß § 52 gleichgestellt.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 54, ist eine ausländische Instandhaltungsbetriebsbewilligung, die von einem Staat, mit dem ein diesbezügliches zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, ausgestellt worden ist, einer inländischen Bewilligung gemäß Paragraph 52, gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartanwärter oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.Wartungsarbeiten (Paragraph 46, Absatz 2,) und Inspektionen (Paragraph 46, Absatz 6,) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartanwärter oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
(4)Absatz 4,Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wennInstandsetzungen, Änderungen und Überholungen (Paragraph 46, Absatz 3, 4 und 5) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn
der gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (§ 48) vollständig beschrieben ist oderder gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (Paragraph 48,) vollständig beschrieben ist oder
die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde gemäß § 32 genehmigt wurden.die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 32, genehmigt wurden.
(5)Absatz 5,Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Ultraleichtluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Ultraleichtluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.
(6)Absatz 6,Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die zu mindestens 51% von einem Amateurbauer für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut und betrieben werden (Amateurbau-Luftfahrzeuge), dürfen vom Amateurbauer im gemäß dem Instandhaltungsprogramm festgelegten Umfang durchgeführt werden.
(7)Absatz 7,Einfache Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 anEinfache Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anlage römisch acht des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, an
Luftfahrzeugen einfacher Bauart gemäß § 46 Abs. 8 sowieLuftfahrzeugen einfacher Bauart gemäß Paragraph 46, Absatz 8, sowie
an Amateurbau-Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg,
welche jeweils nur für eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 betrieben werden dürfen oder gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ausschließlich im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch vom Luftfahrzeughalter gemäß M.A.803 lit. a des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß lit. a Z 2 der Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erfüllt werden und die Instandhaltungsarbeiten im Instandhaltungsprogramm gemäß § 48 Abs. 2 festgelegt sind.welche jeweils nur für eine Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, betrieben werden dürfen oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ausschließlich im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch vom Luftfahrzeughalter gemäß M.A.803 Litera a, des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Litera a, Ziffer 2, der Anlage römisch acht des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, erfüllt werden und die Instandhaltungsarbeiten im Instandhaltungsprogramm gemäß Paragraph 48, Absatz 2, festgelegt sind.
(8)Absatz 8,Instandhaltungsarbeiten an historischen Luftfahrzeugen im Sinne der lit. a des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, können auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Typenberechtigung durchgeführt werden, sofern diese mit den Arbeiten vertraut sind und dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.Instandhaltungsarbeiten an historischen Luftfahrzeugen im Sinne der Litera a, des Anhanges römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, welche nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, können auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Typenberechtigung durchgeführt werden, sofern diese mit den Arbeiten vertraut sind und dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(9)Absatz 9,Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 48 Abs. 1 Z 1) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins,) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
(10)Absatz 10,Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 6 bis 8). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Für Luftfahrzeuge gemäß Abs. 8 kann die Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen durch einen im Abs. 8 genannten Luftfahrzeugwart nach einer entsprechenden Überprüfung bestätigt werden, sofern dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (Paragraph 30, Absatz 6 bis 8). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Für Luftfahrzeuge gemäß Absatz 8, kann die Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen durch einen im Absatz 8, genannten Luftfahrzeugwart nach einer entsprechenden Überprüfung bestätigt werden, sofern dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(11)Absatz 11,Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Dokumentnummer
NOR40118240