(7)Absatz 7,Einfache Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 anEinfache Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anlage römisch acht des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, an
Luftfahrzeugen einfacher Bauart gemäß § 46 Abs. 8 sowieLuftfahrzeugen einfacher Bauart gemäß Paragraph 46, Absatz 8, sowie
an Amateurbau-Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg,
welche jeweils nur für eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 betrieben werden dürfen oder gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ausschließlich im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch vom Luftfahrzeughalter gemäß M.A.803 lit. a des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß lit. a Z 2 der Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erfüllt werden und die Instandhaltungsarbeiten im Instandhaltungsprogramm gemäß § 48 Abs. 2 festgelegt sind.welche jeweils nur für eine Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, betrieben werden dürfen oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ausschließlich im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch vom Luftfahrzeughalter gemäß M.A.803 Litera a, des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Litera a, Ziffer 2, der Anlage römisch acht des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, erfüllt werden und die Instandhaltungsarbeiten im Instandhaltungsprogramm gemäß Paragraph 48, Absatz 2, festgelegt sind.