Rechtstracker.at

§ 48 ZLLV 2010

Fassungen
ab 25.05.2010 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute25.05.2010 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Instandhaltungsprogramm

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Instandhaltungsanweisungen umfassen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten sowie über besondere Kontrollen und beinhalten insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Instandhaltungshandbuch einschließlich der Lufttüchtigkeits-Limitierungen,
    2. Ziffer 2
      die Instandhaltungsintervalle,
    3. Ziffer 3
      die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Instandhaltung von Bedeutung sind,
    4. Ziffer 4
      die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften,
    5. Ziffer 5
      die Schalt- und Verdrahtungspläne und
    6. Ziffer 6
      die Sonderanweisungen des Inhabers der Musterzulassung bzw. Änderungsanweisungen (wie Service Letters and Service Bulletins).
  2. Absatz 2,Für das jeweils zur Anwendung kommende Instandhaltungsprogramm sowie für dessen Änderungen ist vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen. Das Instandhaltungsprogramm hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren, welches festlegt, in welchem Umfang die vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen letztgültigen Instandhaltungsanweisungen zu berücksichtigen sind,
    2. Ziffer 2
      die jeweils zur Anwendung kommenden Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      Lufttüchtigkeitshinweise gemäß Absatz 5,, soweit diese anwendbar sind,
    4. Ziffer 4
      beabsichtigte Änderungen durch den Luftfahrzeughalter,
    5. Ziffer 5
      Änderungen auf Grund eines geänderten Bauzustandes und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls geeignete Verfahren für die Änderung des Instandhaltungsprogramms.
    Ein Antrag auf Genehmigung der Änderungen des Instandhaltungsprogramms ist nicht erforderlich, wenn diese Änderungen auf Grund des vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen letztgültigen Instandhaltungshandbuches oder auf Grund eines Verfahrens gemäß Ziffer 6, vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Bei Luftfahrtunternehmen richtet sich die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms nach den Bestimmungen der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 - AOCV 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 254, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4,Maßnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erforderlich sind, sind von der jeweils zuständigen Musterprüfbehörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben. Diese Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise sowie, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen und sind zwingend durchzuführen.
  5. Absatz 5,Allgemein gültige Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit sind von der jeweils zuständigen Behörde in Form von Lufttüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben. Diese sind in luftfahrtüblicher Weise und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen.
  6. Absatz 6,Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß Paragraph 53, Absatz 2, stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Luftfahrzeughalter der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.
  7. Absatz 7,Die in Absatz 6, genannte Bewilligung gilt als erteilt, sofern im Instandhaltungsprogramm geeignete Verfahren festgelegt sind (Absatz 2, Ziffer 6,) sowie sich diese Änderungen nur auf die Reihenfolge und Aufteilung der durchzuführenden Arbeiten beziehen und dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird.
  8. Absatz 8,Instandhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 47, Absatz 8 und die Überprüfung von Bau- und Bestandteilen gemäß Paragraph 47, Absatz 10, letzter Satz sind gemäß den vom Luftfahrzeughalter zu erstellenden Richtlinien für die Durchführung dieser Tätigkeiten durchzuführen.

Schlagworte

Schaltplan, Bauteil

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118241