Rechtstracker.at

§ 66 ZLLV 2010

Fassungen
25.05.2010 bis 14.01.2014 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute15.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 470/2013
§ 6625.05.201014.01.2014 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

14.01.2014danach: BGBl. II Nr. 470/2013

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

B. Motorisierte Hänge- und Paragleiter

Eintragung und Kennzeichnung von motorisierten Hänge- und Paragleitern

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen. Die Paragraphen 6, Absatz 4, 7, 9, Absatz eins und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,In den Listen gemäß Absatz eins, eingetragene oder im Rahmen von Erprobungs- oder Prüfflügen verwendete motorisierte Hänge- und Paragleiter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Bestimmungen des Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 14, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 21, sind anzuwenden. Das Eintragungszeichen hat aus einer vierstelligen Zifferngruppe zu bestehen. Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen jeweils für eine Auftriebsfläche zuzuteilen ist. Das Kennzeichen ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen.

Schlagworte

Hängegleiter, Erprobungsflug

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118259