(2)Absatz 2,In den Listen gemäß Abs. 1 eingetragene oder im Rahmen von Erprobungs- oder Prüfflügen verwendete motorisierte Hänge- und Paragleiter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Bestimmungen des § 12, § 13 Abs. 1, 3 und 4, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5, § 17, § 18, § 19 und § 21 sind anzuwenden. Das Eintragungszeichen hat aus einer vierstelligen Zifferngruppe zu bestehen. Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen jeweils für eine Auftriebsfläche zuzuteilen ist. Das Kennzeichen ist in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen.In den Listen gemäß Absatz eins, eingetragene oder im Rahmen von Erprobungs- oder Prüfflügen verwendete motorisierte Hänge- und Paragleiter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Bestimmungen des Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 14, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 21, sind anzuwenden. Das Eintragungszeichen hat aus einer vierstelligen Zifferngruppe zu bestehen. Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen jeweils für eine Auftriebsfläche zuzuteilen ist. Das Kennzeichen ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen.