Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
9. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Zuständigkeit
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.
(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
(3)Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40119255