Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KommAustria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Vollversammlung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3)Absatz 3,Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;
Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.Abberufung von Mitgliedern gemäß Paragraph 5,
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020
Dokumentnummer
NOR40119416