Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KommAustria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Vollversammlung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.Anmerkung eins, )
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(2)Absatz 2,Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3)Absatz 3,Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1)Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;Anmerkung eins, )
Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.Abberufung von Mitgliedern gemäß Paragraph 5,
(__________________
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, lautet: „In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, eingefügt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021
Dokumentnummer
NOR40222604