Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6
Text
10. ABSCHNITT
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen
Lehrer
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18).Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (Paragraph 18,).
(2)Absatz 2,Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB eines Studienkoordinators oder eines Mitgliedes einer Prüfungskommission) zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.
Schlagworte
Unterrichtsarbeit, Fortbildungsangebot
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40119711