Rechtstracker.at

§ 47 SchUG-BKV

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. I Nr. 56/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 4701.09.201031.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 4701.03.199731.08.2010 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. I Nr. 56/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

10. ABSCHNITT
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

Lehrer

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (Paragraph 18,).
  2. Absatz 2,Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB einer Studienkoordinatorin oder eines Studienkoordinators) zu übernehmen sowie erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

Schlagworte

Unterrichtsarbeit, Fortbildungsangebot

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40182204