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§ 2 GSpG

Fassungen
20.07.2010 bis 18.08.2010 — BGBl. I Nr. 54/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 219.08.201031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 73/2010
§ 220.07.201018.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 54/2010
§ 201.10.199719.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 69/1997
§ 201.01.199730.09.1997 § → § BGBl. Nr. 747/1996
§ 201.01.199031.12.1996 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.07.2010BGBl. I Nr. 54/2010

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010danach: BGBl. I Nr. 73/2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Ausspielungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ausspielungen sind Glücksspiele,
    1. Ziffer eins
      die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
    2. Ziffer 2
      bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
    3. Ziffer 3
      bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
  2. Absatz 2,Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
    Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
  3. Absatz 3,Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen.
  4. Absatz 4,Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40119825