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§ 3 BLRG

Fassungen
19.08.2010 bis 18.06.2013 — BGBl. I Nr. 77/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 58/2017
§ 319.06.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 97/2013
§ 319.08.201018.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 77/2010
§ 314.08.200218.08.2010 BGBl. I Nr. 137/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesluftreinhaltegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.08.2010BGBl. I Nr. 77/2010

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013danach: BGBl. I Nr. 97/2013

Abkürzung

BLRG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
  2. Absatz 2,Im Falle des Verstoßes gegen Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
  3. Absatz 3,Vom Verbot des Absatz eins, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
    2. Ziffer 2
      Lagerfeuer,
    3. Ziffer 3
      Grillfeuer,
    4. Ziffer 4
      das Abflammen im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 5, im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise und
    5. Ziffer 5
      das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für
    1. Ziffer eins
      das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,
    2. Ziffer 2
      das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,
    3. Ziffer 3
      Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,
    4. Ziffer 4
      das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist,
    5. Ziffer 5
      das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April und
    6. Ziffer 6
      das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt,
    zulassen.
  5. Absatz 5,Sofern keine Verordnung gemäß Absatz 4, besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß Absatz 4, Ziffer eins und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.
  6. Absatz 6,Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Absatz 4, bzw. 5 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten.

Schlagworte

Brandbekämpfung, Obstgartenbereich

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002155

Dokumentnummer

NOR40120362