Rechtstracker.at

§ 42a TSchG

Fassungen
01.09.2010 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 80/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42a heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 124/2024
§ 42a26.04.201731.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 61/2017
§ 42a01.09.201025.04.2017 BGBl. I Nr. 80/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017danach: BGBl. I Nr. 61/2017

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Vollzugsbeirat

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Beim Bundesminister für Gesundheit wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);
    3. Ziffer 3
      der Tierschutzombudsmann des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudsmänner.
    Die Mitglieder werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (Paragraph 42,) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
  5. Absatz 5,Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  6. Absatz 6,Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  7. Absatz 7,Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
    1. Ziffer eins
      Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;
    2. Ziffer 2
      Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;
    3. Ziffer 3
      Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, aus Sicht des Vollzuges.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40120787