Rechtstracker.at

§ 42a TSchG

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 124/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42a heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 124/2024
§ 42a26.04.201731.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 61/2017
§ 42a01.09.201025.04.2017 BGBl. I Nr. 80/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 124/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Vollzugsbeirat

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);
    3. Ziffer 3
      die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz führt, als Sprecherin bzw. Sprecher der Tierschutzombudspersonen.
    Die Mitglieder werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die bzw. der Vorsitzende des Tierschutzrates gemäß Paragraph 42, ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; sie bzw. er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
  5. Absatz 5,Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  6. Absatz 6,Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  7. Absatz 7,Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
    1. Ziffer eins
      Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;
    2. Ziffer 2
      Erarbeitung von Richtlinien für den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;
    3. Ziffer 3
      Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, aus Sicht des Vollzuges.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263345