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§ 197 RStDG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 82/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 197

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 82/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 197,

  1. Absatz eins,Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

____________________________________________________________________

  Gehaltsgruppe  |                 Planstelle

_________________|__________________________________________________

                 | Staatsanwalt für den Sprengel der

                 | Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

                 |__________________________________________________

                 | Staatsanwalt

                 |__________________________________________________

        I        | Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

                 | (Gruppenleiter)

                 |__________________________________________________

                 | Erster Stellvertreter des Leiters einer

                 | Staatsanwaltschaft

                 |__________________________________________________

                 | Leiter einer Staatsanwaltschaft

_________________|__________________________________________________

                 | Stellvertreter des Leiters einer

                 | Oberstaatsanwaltschaft

                 |__________________________________________________

                 | Erster Stellvertreter des Leiters einer

                 | Oberstaatsanwaltschaft

       II        |__________________________________________________

                 | Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

                 |__________________________________________________

                 | Stellvertreter des Leiters der

                 | Korruptionsstaatsanwaltschaft

                 |__________________________________________________

                 | Erster Stellvertreter des Leiters der

                 | Korruptionsstaatsanwaltschaft

                 |__________________________________________________

                 | Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft

_________________|__________________________________________________

                 | Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

       III       |__________________________________________________

                 | Erster Stellvertreter des Leiters der

                 | Generalprokuratur

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Es beträgt:

_________________________________________________

   in der   |       in der Gehaltsgruppe

Gehalts-   |____________________________________

  stufe     |     I     |     II    |     III

            |___________|___________|____________

            |                Euro

____________|____________________________________

     1      |   2 319,0 |      --   |      --

     2      |   2 561,9 |      --   |      --

     3      |   2 805,5 |      --   |      --

     4      |   3 048,4 |      --   |      --

     5      |   3 291,8 |      --   |      --

     6      |   3 535,2 |      --   |      --

     7      |   3 778,6 |      --   |      --

     8      |   3 938,2 |   4 142,3 |      --

     9      |   4 169,3 |   4 385,4 |   4 442,3

    10      |   4 400,7 |   4 628,7 |   4 685,5

    11      |   4 632,4 |   4 872,0 |   5 172,3

    12      |   4 863,6 |   5 115,5 |   5 902,0

    13      |   5 094,9 |   5 358,3 |   6 145,3

    14      |   5 338,1 |   5 844,9 |   6 388,7

    15      |   5 581,4 |   6 331,3 |   6 631,9

    16      |   5 824,9 |   6 574,8 |   6 875,2

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GehG gerundeten Dienstzeit von neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 GehG anzuwenden.
  2. Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  4. Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe

13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.

  1. Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
  2. Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.

Im RIS seit

23.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40120934