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§ 197 RStDG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. I Nr. 82/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 197

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 82/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 197,

  1. Absatz eins,Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

____________________________________________________________________

Gehaltsgruppe                        Planstelle

____________________________________________________________________

                    Staatsanwalt für den Sprengel der

                    Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

                   _________________________________________________

                    Staatsanwalt

        I          _________________________________________________

                    Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

                    (Gruppenleiter)

                   _________________________________________________

                    Erster Stellvertreter des Leiters einer

                    Staatsanwaltschaft

                   _________________________________________________

                    Leiter einer Staatsanwaltschaft

____________________________________________________________________

                    Stellvertreter des Leiters einer

                    Oberstaatsanwaltschaft

      II            _______________________________________________

                    Erster Stellvertreter des Leiters einer

                    Oberstaatsanwaltschaft

                   _________________________________________________

                    Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

____________________________________________________________________

                    Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

      III           Erster Stellvertreter des Leiters der

                    Generalprokuratur

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Es beträgt:

____________________________________________________

    in der            in der Gehaltsgruppe

   Gehalts-  _______________________________________

     stufe       I            II            III

             _______________________________________

                             Euro

__________________________________________________

       1      2 239,5         --            --

       2      2 474,1         --            --

       3      2 709,3         --            --

       4      2 943,9         --            --

       5      3 178,9         --            --

       6      3 414,0         --            --

       7      3 649,1         --            --

       8      3 803,2       4 000,3         --

       9      4 026,4       4 235,1       4 290,0

      10      4 249,8       4 470,0       4 524,9

      11      4 473,6       4 705,0       4 995,0

      12      4 696,9       4 940,1       5 699,7

      13      4 920,2       5 174,6       5 934,6

      14      5 155,1       5 644,5       6 169,7

      15      5 390,1       6 114,2       6 404,5

      16      5 625,2       6 349,4       6 639,5

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GehG gerundeten Dienstzeit von neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 GehG anzuwenden.
  2. Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  4. Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe

13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.

  1. Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
  2. Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.

Im RIS seit

23.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40120935