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§ 2 BIBO

Fassungen
27.07.2010 bis 28.01.2025 — BGBl. II Nr. 248/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute29.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 10/2025
§ 227.07.201028.01.2025 BGBl. II Nr. 248/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestandsspezifische Impfstoffe - Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.07.2010BGBl. II Nr. 248/2010

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025danach: BGBl. II Nr. 10/2025

Abkürzung

BIBO

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    bestandsspezifischer Impfstoff: inaktivierter Impfstoff, der unter Verwendung eines aus einem bestimmten Bestand oder von einem Tier isolierten Krankheitserregers hergestellt wurde und nur in diesem Bestand oder an diesem Tier angewendet wird;
  2. Ziffer 2
    Betriebsraum: jeder Raum, in dem bestandsspezifische Impfstoffe hergestellt, kontrolliert oder gelagert werden;
  3. Ziffer 3
    Herstellen: das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich des Abfüllens, das Abpacken von bestandsspezifischen Impfstoffen sowie das Kennzeichnen;
  4. Ziffer 4
    Hersteller: alle Personen, die mit Tätigkeiten des Herstellens gemäß Ziffer 3, befasst sind, für die eine entsprechende Bewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes erforderlich ist;
  5. Ziffer 5
    Referenzprobe: eine Probe einer Verpackungsmaterial- oder Impfstoffcharge, die zum Zweck der Analyse und Identifizierung aufbewahrt wird.

Schlagworte

Verpackungsmaterialcharge

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20006874

Dokumentnummer

NOR40121230