Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Kostenartengruppen
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:
Primäre Kosten:
Personalkosten
Nicht disponible Personalkosten
Disponible Personalkosten
Betriebskosten
Material- und Verbrauchsgüter
Personalleihe, Ausbildungsverhältnisse
Präsenz- und Zivildienstleistende
Sonstige betriebliche Sachkosten
Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand:
Sonstiger neutraler Aufwand
Allgemeiner neutraler Aufwand
Wertberichtigung, Forderungsabschreibung
Transferertrag und sonstiger neutraler Ertrag
(2)Absatz 2,Primäre Kostenarten umfassen Kosten und Erlöse, die aus der Ergebnisrechnung abgeleitet werden.
(3)Absatz 3,Sekundäre Kostenarten dienen zur Abbildung von Werteflüssen in der Kostenrechnung. Für die Verrechnung von Kosten zwischen Kostenstellen (einschließlich interner Leistungen, die als Kostenstellen geführt werden) und der Verrechnung von Kosten auf Kostenträgern (externe Leistungen) sind sekundäre Kostenarten von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugeben.
(4)Absatz 4,Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Abs. 1 Z 4) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Absatz eins, Ziffer 4,) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.
Schlagworte
Materialgüter, Präsenzleistender, Steuerertrag
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR40121405